Die Absicherung von Mitarbeitern im Ausland ist ein sehr komplexes Thema, das sorgfältige Planung und Expertise erfordert. Wir haben uns auf internationale Krankenversicherungen spezialisiert, die Ihren weltweiten Mitarbeitern eine optimale Gesundheitsversorgung garantieren. Egal ob kleines oder großes Unternehmen – wir entwickeln Versicherungspläne, die den speziellen Bedarf Ihres Unternehmens abdecken und Ihre Mitarbeiter optimal absichern.
Unsere Leistungen für Unternehmen:
Vorteile von internationalen Versicherungslösungen:
Unsere langjährige Erfahrung im Bereich der internationalen Krankenversicherung ermöglicht es uns, für jedes Unternehmen die passende Lösung zu finden. Wir verstehen die Herausforderungen, die mit der Absicherung von Mitarbeitern im Ausland verbunden sind, und bieten Ihnen ein Rundum-sorglos-Paket, das höchste Qualität mit optimalen Konditionen vereint.
Sichern Sie die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter – weltweit. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein individuelles Beratungsgespräch.
Es ist die Aufgabe eines Arbeitgebers sich um seine Mitarbeiter zu "sorgen". Das wird bezeichnet als Fürsorgepflichten. Besondere Fürsorgepflichten gelten dann, wenn sich ein Mitarbeiter für das Unternehmen im Ausland, in einer ihm fremden Umgebung aufhält. Ein Auslandsaufenthalt ist immer eine besondere Herausforderung für einen Mitarbeiter. Es gilt sich einzustellen auf andere kulturelle und klimatische Gegebenheiten, auf Risiken unterschiedlichster Art. Deshalb gehört es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, Mitarbeiter vor einem Auslandsaufenthalt ausführlich über diese Arbeits- und Lebensumstände zu informieren. Macht er das nicht, so kann schon das zu Schadensersatzansprüchen führen. Hierzu gibt es ausreichend Beispiele.
Wichtig sind aber nicht nur die Information, sondern auch die Absicherung der Mitarbeiter sowie der mitreisenden Familienangehörigen während des Auslandsaufenthaltes. Die Übernahme medizinischer Behandlungskosten obliegt dabei dem Arbeitgeber. Ebenso hat der Arbeitgeber für eine qualitativ vergleichbare medizinische Versorgung zu sorgen. Deshalb ist es zielführend, wenn Arbeitgeber hier eine Krankenversicherung abschließen, welche auch einen Rücktransport aus dem Ausland beinhaltet.
Oftmals unterschätzen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflichten oder ihnen fehlt die Erfahrung bei der Absicherung während des Auslandsaufenthaltes.
Unsere Experten sind auf die Absicherung von Mitarbeitern im Ausland spezialisiert.
Wie wir Sie unterstützen:
Dem Auszug aus § 17 Sozialgesetzbuch V, Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, ist Folgendes zu entnehmen:
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt
entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
Es ist die Aufgabe eines Arbeitgebers, sich um seine Mitarbeiter zu "sorgen". Das bezeichnet man als Fürsorgepflicht. Besondere Fürsorgepflichten gelten dann, wenn
sich ein Mitarbeiter für das Unternehmen im Ausland, in einer ihm fremden Umgebung aufhält. Ein Auslandsaufenthalt ist immer eine besondere Herausforderung für einen Mitarbeiter. Es gilt sich auf
andere Kulturen, klimatische Gegebenheiten und Risiken unterschiedlichster Art einzustellen. Deshalb gehört es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, Mitarbeiter vor einem Auslandsaufenthalt
ausführlich über diese Arbeits- und Lebensumstände zu informieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nach, kann das zu Schadensersatzansprüchen führen.
Es gibt ein paar grundlegende Fragen, die man stellen kann, um einen groben Rahmen zu bekommen, worauf es zu achten gilt, oftmals gilt es dennoch einige Details zu beachten.
Zunächst betrachten wir die drei möglichen Fälle die für eine Entsendung eintreffen können:
Fall 1: Die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialverischerung kann nur gelten, wenn das Unternehmen die gewöhliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt. Darüber hinaus kommt es auf ein paar Faktoren an.
Bei einer Entsendung in einen EU-Staat muss der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, die Entsendung darf nicht für mehr als 24 Monate befristet sein und der Arbeitnehmer darf einen anderen Arbeitnehmer nicht ablösen.
Bei einer Entsendung in ein Abkommensstaat muss der Arbeitnehmer auch unter den persönlichen Geltungsbereich fallen und die Entsendung muss auf die nach dem Abkommen zulässige Dauer befristet sein.
Ist die Entsendung weder in einen EU-Staat noch in ein Abkommensstaat muss die Entsendung zeitlich befristet sein, damit die entsandte Person nach deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.
Fall 2: Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten, wenn die Entsendung in ein EU-Staat stattfindet, der Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich fällt, die Entsendung entweder länger als 24 Monate befristet ist oder falls kürzer als 24 Monate befristet ein anderer Arbeitnehmer abgelöst wird.
Fall 3: Die Bechäftigung im anderen Staat unterliegt allein den dortigen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, wenn das Unternehmen seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht in Deutschland ausübt oder die Entsendung nicht zeitlich befristet ist.
Die erfolgreiche Rückkehr und Reintegration von entsandten Mitarbeitern erfordert ebenfalls eine strategische Planung. Hier sind einige Aspekte, die Unternehmen berücksichtigen sollten:
Durch die Beachtung dieser Punkte können Unternehmen nicht nur rechtliche Fallstricke vermeiden, sondern auch sicherstellen, dass die Entsendung und Rückkehr für beide Seiten von Vorteil ist.
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